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Sonntag, 28. Juli 2024

Verleumdung besteht, genauso wie Beleidigung und üble Nachrede auch, in einer entweder verbalen, schriftlichen und grafischen Äußerung.

Verleumdung im Internet 

Online verbreiten sich Verleumdungen noch viel schneller und unkontrollierter als offline. Ein einfacher Post auf Facebook, Instagram oder Twitter, in dem bewusst eine Lüge über eine weitere Person verbreitet wird, kann sich in Sekundenschnelle verbreiten – und ist oft nur sehr schwer endgültig löschbar. Das äußert sich auch in der Höhe der Strafe: Geschieht die Verleumdung öffentlich oder wird sie, wie z.B. im Internet schriftlich verbreitet, kann die Bestrafung höher ausfallen. 

Auf den ersten Blick gleichen sich die Tatbestände der Üblen Nachrede und der Verleumdung. 

In beiden Fällen geht es darum, dass jemand eine nicht zu beweisende Tatsachenbehauptung über eine dritte Person äußert, die darauf abzielt, die kommentierte Person in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen. Zusammenfassend gesagt: Eine Tatsache – die in irgendeiner Weise negativ ist – wird über eine weitere Person verbreitet und diese Tatsache kann nicht bewiesen werden. 

Anders als bei der üblen Nachrede weiß der oder die Verbreiter*in der Tatsache allerdings bei der Verleumdung ganz genau, dass es sich um die Unwahrheit handelt. Es wird bewusst eine Lüge über eine andere Person verbreitet, die darauf abzielt, die andere Person in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Die bloße Übertreibung oder die Äußerung einer Meinung sind keine Bestandteile von Verleumdung. 

Es geht immer um die bewusste Verbreitung falscher Tatsachen – die bewusste Verbreitung von Lügen. Dabei muss die Lüge von dem oder der Verbreiter*in nicht eigens erfunden werden. Auch das bewusste Weitergeben einer Lüge ist schon Verleumdung.


Weitere Links zum Thema

Strafanzeige und Strafantrag wegen Verleumdung

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